Ab 26. August 2021: Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

26.08.2021 DruckversionPDF

Das Kabinett hat am 24. August 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 26. August 2021 in Kraft und ist bis zum 22. September 2021 befristet. Die Staatsregierung setzt damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 um.

Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u.a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen. 

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

 

Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35:

Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:

  • dem Zugang zur Innengastronomie,
  • der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen,
  • der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
  • dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen,
  • dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich und
  • der Beherbergung bei Anreise.
  • In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So sind beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.

 

Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:

Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich ist weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich.

Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.

Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des 7-Tage-Inzidenz-Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.

 

Vorwarnstufe

Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen. 

Die sogenannte Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

Überlastungsstufe

Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. 

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen. 

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ARCHIV CORONA - INFORMATIONEN

11.09.2022, 00:00 Uhr - Corona-Schutz-Verordnung

18.06.2022, 00:00 Uhr - Corona-Schutz-Verordnung

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13.12.2021, 00:00 Uhr - Corona Notfall-Verordnung

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08.11.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona-Schutz-Verordnung

21.10.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona-Schutz-Verordnung

23.09.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona-Schutz-Verordnung

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13.07.2021, 16:21 Uhr - Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

01.07.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona-Schutz-Verordnung

14.06.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona-Schutz-Verordnung

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31.05.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

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28.05.2021, 00:00 Uhr - Lockerungen der Corona-Regeln im Landkreis Görlitz

18.05.2021, 11:49 Uhr - Schulen und Kitas dürfen im Landkreis Görlitz ab Do. wieder öffnen

10.05.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

04.05.2021, 14:49 Uhr - Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung

19.04.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

06.04.2021, 00:00 Uhr - Neue Allgemeinverfügung Landkreis Görlitz

01.04.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

23.03.2021, 00:00 Uhr - Neue Allgemeinverfügung Landkreis Görlitz

08.03.2021, 00:00 Uhr - Neue Allgemeinverfügung Landkreis Görlitz

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15.02.2021, 00:00 Uhr - Neue Allgemeinverfügung Landkreis Görlitz

15.02.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

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28.01.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona-Schutz-Verordnung

18.01.2021, 00:00 Uhr - Testpflicht für Grenzpendler

11.01.2021, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

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16.12.2020, 00:00 Uhr - Änderung Corona Schutz-Verordnung

14.12.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

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10.12.2020, 00:00 Uhr - Allgemeinverfügung Landkreis Görlitz

01.12.2020, 00:00 Uhr - Allgemeinverfügung Landkreis Görlitz

01.12.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

01.12.2020, 00:00 Uhr - Schärfere Regeln für Hotspots

26.11.2020, 00:00 Uhr - ab sofort die Novemberhilfe der Bundesregierung beantragen

18.11.2020, 00:00 Uhr - Neue Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen

13.11.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

02.11.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz-Verordnung

30.10.2020, 19:01 Uhr - Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung

26.10.2020, 00:00 Uhr - Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz

24.10.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona-Schutz-Verordnung

19.10.2020, 00:00 Uhr - Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz

15.10.2020, 12:00 Uhr - Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz 

01.09.2020, 00:00 Uhr - Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

08.08.2020, 00:00 Uhr - Einreisende aus Risikogebieten sind ab dem 8. August zu einem Corona-Test verpflichtet.

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30.06.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz Verordnung

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06.06.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz Verordnung

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15.05.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz Verordnung

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04.05.2020, 00:00 Uhr - Neue Corona Schutz Verordnung

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19.04.2020, 18:00 Uhr - Ab 20. April 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

17.04.2020, 14:44 Uhr - Kabinett beschließt Lockerungen der Beschränkungen des öffentlichen Lebens

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