Grundsteuer
Die Große Kreisstadt Weißwasser/O.L. erhebt eine Grundsteuer nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes. Steuergegenstand ist der auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. befindliche Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
- Grundsteuer A = 368 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- Grundsteuer B = 488 % für alle anderen Grundstücke
Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid vom Finanzamt mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte ausschließlich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Finanzamt Görlitz
Sonnenstraße 7
02826 Görlitz
Telefon: 035 81 875 5555
E-Mail: poststelle@fa.goerlitz.smf.sachsen.de
Die Gemeinden und Städte sind an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch beim Finanzamt wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Zuständigkeit Stadtverwaltung
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Stadt festgelegt.
Die im Stadtrat beschlossenen Hebesätze sind im Amtsblatt öffentlich bekanntgegeben worden.
Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Steuern und Abgaben der Stadtverwaltung Weißwasser/O.L..
Widerspruch
Auch wenn gegen den Steuerbescheid Widerspruch erhoben wird, ist der Grundsteuerbetrag fristgerecht zu zahlen. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften.
Bitte senden Sie daher Ihren Widerspruch mit Unterschrift postalisch, per Fax oder als eingescannte Version per E-Mail zu. Sie können den Widerspruch auch mündlich direkt bei der Widerspruchsbehörde zu Niederschrift geben.
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01.01.). Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber dem Sachgebiet Steuern und Abgaben.
Weitere Informationen unter Stadtkasse
Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§ 33 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50% gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100%, ist die Grundsteuer in Höhe von 50% zu erlassen.
Bei der Berechnung der Ertragsminderung wird die Belegung jeder Miet- und Gewerbeeinheit inklusive des selbst genutzten Wohnraumes berücksichtigt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März (für 2020 bis 31.03.2021) zu stellen, da erst dann die tatsächliche Ertragsminderung verbindlich vorliegen kann (§ 34 GrStG).
Benötigte Formulare
Das SEPA-Lastschriftmandat ist eine Vollmacht, mit der Sie der Stadtverwaltung Weißwasser/O.L. gestatten, künftige Grundsteuerzahlungen von Ihrem Konto einzuziehen.
Benötigtes Formular
Nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz kann der Steuerschuldner auf Antrag "die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 GrStG am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichte[n]. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden."
Benötigtes Formular
Rechtliche Grundlagen & Datenschutz
- GrStG - Grundsteuergesetz
- BewG - Bewertungsgesetz
- VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- AO – Abgabenordnung - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 56 ZVG - Einzelnorm
- Datenschutz Steuern und Abgaben
- Datenschutz Kassengeschäfte
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
| Montag und Mittwoch | geschlossen |
| Dienstag | 9–12 Uhr und 14–16 Uhr |
| Donnerstag | 9–12 Uhr und 14–18 Uhr |
| Freitag | 9–12 Uhr |
Termine außerhalb der Sprechzeiten sind nach vorheriger Absprache möglich.
Kontakt
Stadtverwaltung Weißwasser/O.L.
Referat Finanzen und Kultur
Sachgebiet Steuern und Abgaben
Raum: 2.29
Besucheranschrift
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Marktplatz
02943 Weißwasser/O.L.
Postanschrift
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Postfach 1258
02932 Weißwasser/O.L.


