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Straßenverkehr

Die Untere Straßenverkehrsbehörde der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. erfüllt in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, welche die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuweist.

Straßenverkehr

Die Untere Straßenverkehrsbehörde der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. erfüllt in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, welche die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuweist. Sie ist für die Verkehrsorganisation auf den jeweiligen Bundes-, Staats-, Kreis- und städtischen Straßen und Radwegen im und um das Stadtgebiet von Weißwasser/O.L. und der Gemarkung Weißkeißel zuständig.

  • Erteilung/Versagung verkehrsrechtlicher Anordnungen für die dauerhafte Aufstellung/Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
  • Erteilung/Versagung von Ausnahmegenehmigungen - Sonntagsfahrverbot
  • Erteilung/Versagung von Ausnahmegenehmigungen - Befreiung von Gurtanlegen und Schutzhelmpflicht
  • Erteilung/Versagung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Werbeanlagen nach § 33 (1) Nr. 3 i. V. m. § 46 (1) Nr. 10 StVO
  • Erteilung von verkehrsrechtlichen Anordnungen für zur Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen nach § 45 StVO
  • Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO* von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind
  • Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund nach § 29 StVO (Festumzüge, Sportveranstaltungen, Lampionumzüge, Straßenfeste, etc.)
  • Genehmigungen für Bewohnerparkausweise
  • Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen nach $ 46 (1) Nr. 11 StVO
  • Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
  • Erteilung/Versagung von Ausnahmegenehmigungen (Sonntagsfahrverbot, Befreiung von Gurtanlegen und Schutzhelmpflicht)
  • Erteilung/Versagung von Erlaubnissen und/oder Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwerlastverkehr

* § 46 StVO bestimmt, dass Ausnahmen von den Vorschriften der StVO nur in besonders dringenden Einzelfällen genehmigt werden können, um z.B. vom Gesetzgeber nicht gewollte unzumutbare Härten auszuschließen. An den Nachweis der Dringlichkeit werden dabei sehr strenge Anforderungen gestellt. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn sich die Situation, für die die Ausnahmeregelung beantragt wird, von der der anderen Verkehrsteilnehmer deutlich unterscheidet und dazu führt, dass es gerade für den Antragsteller eine besondere Härte wäre, sich an die Vorschrift der StVO zu halten. „Dringend“ ist dabei nicht im Sinne von „eilig“ zu verstehen, sondern im Sinne von „besonders“/ „von der Menge der übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich zu unterscheiden“. So muss die Tätigkeit, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ohne diese nicht ausführbar sein. Der allgemeine Wunsch, Zeit, Wege und Aufwand zu sparen, rechtfertigt keine Ausnahme von den Bestimmungen der StVO.

Jeder Antrag unterzieht sich einer Einzelfallprüfung. Dies kann mitunter ein umfangreiches Genehmigungsverfahren nach sich ziehen, weil möglicherweise andere Behörden und Institutionen im Zuge eines Anhörungsverfahrens gehört werden müssen. Bitte reichen Sie deshalb die entsprechenden Formulare und notwendigen Anlagen mindestens vier Wochen vor dem Ereignistag ein, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.

Antrag Bewohnerparkausweis

Antrag Befreiung Gurt-Schutzhelme

Antrag Ausnahmegenehmigung Werbeanlagen

Antrag Sondernutzung und verkehrsrechtliche Anordnung

Antrag Ausnahmegenehmigung Befahren gesperrter Straßen

Antrag Parkerleichterung mit Merkzeichen - Weißkeißel

Antrag Parkerleichertung ohne Merkzeichen - Weißkeißel

Antrag Parkerleichterung mit Merkzeichen - Weißwasser

Antrag Parkerleichertung ohne Merkzeichen - Weißwasser

Antrag Ausnahmegenehmigung Sonntagsfahrverbot - Ferienreiseverordnung

Rechtsgrundlagen (nicht abschließend) der Ordnungsbehördlichen Aufgaben:

  • Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
  • Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
  • Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
  • Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. und der Gemeinde Weißkeißel (PolVO)
  • Sondernutzungssatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. (SNS)
  • Winterdienst-Anliegersatzung
  • Straßenreinigungssatzung
  • Grünanlagensatzung
  • Sperrzeitverordnung
Digitaler Service Allris & Online-Terminvergabe
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
Montag und Mittwoch geschlossen
Dienstag 9–12 Uhr und 14–16 Uhr
Donnerstag 9–12 Uhr und 14–18 Uhr 
Freitag 9–12 Uhr

Termine außerhalb der Sprechzeiten sind nach vorheriger Absprache möglich.

03576 265-0

Kontakt
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Stadtverwaltung Weißwasser/O.L.
Referat Soziales und Ordnung
SG Ordnungswesen

Besucheranschrift

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Postfach 1258
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09. Juli 2026
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