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Gewerbeangelegenheiten

Gewerbeangelegenheiten umfassen vielfältige Verwaltungsaufgaben rund um Gewerbebetriebe, Märkte und gastgewerbliche Tätigkeiten.

Gewerbeangelegenheiten

Der Bereich Gewerbeangelegenheiten umfasst ein großes Spektrum. Hierbei unterteilen sich die Aufgabenfelder in allgemeine Gewerbeangelegenheiten (Gewerbean-, -um- und -abmeldungen sowie Auskünfte aus dem Gewerberegister), Reisegewerbe, Angelegenheiten nach Gaststättenrecht, Spielhallen und Spielgeräte, Marktfestsetzung und das Schaustellen von Personen.

In den nachfolgenden Punkten erhalten Sie einen detaillierten Einblick und die dazugehörigen Formulare.

Gewerberecht

Innerhalb der Sachbearbeitung Gewerbeangelegenheiten des Sachgebietes Ordnungswesen der Stadt Weißwasser/O.L. müssen die Aufnahme, die Verlegung oder die Aufgabe eines Betriebes für den Meldebezirk Weißwasser/O.L., Weißkeißel und Krauschwitz angezeigt werden. Weiterhin ist auch der Wechsel des Geschäftsgegenstandes oder die Erweiterung der bisherigen angezeigten Geschäftstätigkeit gegenüber dem Sachgebiet anzuzeigen.

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Reisegewerbetreibende hierzu in der Regel einer Erlaubnis (Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt), die in der Form einer Reisegewerbekarte erteilt wird.

Gaststättenrecht

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer zum Verzehr an Ort und Stelle Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Stehendes Gaststättengewerbe:

Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Gewerbeanmeldung (GewA1) spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen.

Vorübergehender Gaststättenbetrieb:

Möchten Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend eine Gaststätte betreiben, zeigen Sie dies dem zuständigen Gewerbeamt rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes an.

Spielhallen

Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchte.

Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle eine Aufstellerlaubnis, welche durch den Landkreis des jeweiligen Meldebezirkes erteilt wird (d.h. eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten) und eine Eignungsbestätigung (d. h. eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den aktuell gültigen Vorschriften entspricht).

Marktrecht

Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewebeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen (siehe Merkblatt).

Schaustellen

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Jeder Antrag unterzieht sich einer Einzelfallprüfung. Dies kann mitunter ein umfangreiches Genehmigungsverfahren nach sich ziehen, weil möglicherweise andere Behörden und Institutionen im Zuge eines Anhörungsverfahrens gehört werden müssen. Bitte reichen Sie deshalb die entsprechenden Formulare und notwendigen Anlagen mindestens vier Wochen vor dem Ereignistag ein, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.

Formular Gewerbeanmeldung

Hinweis Gewerbeanmeldung

Formular Gewerbeummeldung

Hinweis Gewerbeummeldung

Formular Gewerbeabmeldung

Hinweis Gewerbeabmeldung

Antrag ReisegewerbekarteHinweis Reisegewerbekarte

Formular vorübergehendes Gaststättengewerbe

Hinweis Gaststättengewerbe

Antrag Marktfestsetzung

Hinweis Marktfestsetzung

Merkblatt für Veranstalter

Antrag Spielhalle

Hinweis Spielhalle

Antrag auf Geeignetheit Aufstellungsort Spielgeräte

Antrag Schausteller

Rechtsgrundlagen (nicht abschließend) der gewerbe- und gaststättenrechtlichen Aufgaben:

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
  • Spielverordnung (SpielV)
  • Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
  • Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG)
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