Standesamt
Hier erhalten Sie nachfolgend alle wichtigen Informationen, die Ihnen zum Thema Eheschließung und den weiteren Dienstleistungen des Standesamtes behilflich sind. Für sonstige Fragen stehen wir Ihnen gern telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.Vereinbaren Sie dafür bitte vorab einen Termin mit uns.

Informationen zur Eheschließung:
Anmeldung der Eheschließung
Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden.
Zuständig dafür ist das Standesamt, in dessen Ort mindestens einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
Sollten Sie nicht hier gemeldet sein, so können Sie trotzdem gern bei uns heiraten. Teilen Sie in dem für Ihren Wohnort zuständigen Standesamt mit, dass Sie in Weißwasser/O.L. einen Termin haben und es werden nach Prüfung Ihrer Ehevoraussetzungen alle Unterlagen automatisch an unser Standesamt geschickt.
Um die Eheschließung anzumelden, suchen möglichst beide Partner gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu jedoch zwingend die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners. Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
Hinweis: Die Anmeldung zur Eheschließung ist 6 Monate gültig. Sollten diese Frist verstreichen, muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung
Es ist für Sie die erste Ehe, Sie sind ledig, volljährig und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, dann benötigen Sie folgende Unterlagen:
- beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenregister (Geburtsurkunde ist nicht ausreichend)
- erweiterte Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Personalausweis oder Reisepass
Sie waren bereits verheiratet und sind rechtskräftig geschieden oder verwitwet, dann müssen Sie zusätzlich zu den eben genannten Unterlagen, die letzte Eheschließung und deren Auflösung nachweisen. Dies kann erfolgen durch:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
- Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
- Eheurkunde und Sterbeurkunde des letzten Ehepartners oder
- Eheurkunde mit Vermerk der Auflösung durch Tod des Ehepartners
Bei einer Namensänderung:
- Bescheinigung über die Wiederannahme eines früheren Namens
Haben Sie bereits gemeinsame Kinder:
- die Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung
Hinweis: Die beglaubigten Ablichtungen aus den jeweiligen Registern erhalten Sie immer bei dem Standesamt, in dessen Ort das Ereignis eingetreten ist und wo entsprechend die Beurkundung erfolgte. Wurden Sie zum Beispiel bei uns in Weißwasser/O.L. geboren, so können wir direkt auf das Geburtenregister zugreifen und Sie müssen nichts organisieren.
Fehlende Registerauszüge können bei Bedarf durch uns auch elektronisch beim jeweiligen Standesamt abgefordert werden.
Besonderheiten bei Auslandsbeteiligung
Bei Eheschließung mit Auslandsbeteiligung ist ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Viele Länder stellen dies aber nicht aus. Somit muss das Standesamt die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht Dresden beantragen. Für den Befreiungsantrag werden verschiedene Dokumente benötigt, die aktuell sein müssen. Wir empfehlen, dass Sie sich zuerst informieren und dann die Dokumente aus dem Heimatland beschaffen. In jedem Fall nimmt dieses Verfahren viel Zeit in Anspruch.
Weitere Informationen bekommen Sie auch auf der Internetseite des Freistaates Sachsen.
https://www.justiz.sachsen.de/olg/ehefaehigkeitsverfahren-4136.html
Vereinbaren Sie für ein erstes Beratungsgespräch bitte einen Termin mit uns.
Namensführung
- Die Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
- Wird kein Ehename bestimmt, so behält jeder seinen Namen.
- Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung abgegeben, können Sie durch gemeinsame Erklärung nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
- Dem Ehenamen kann ein Begleitname voran- oder nachgestellt werden. Nach dem neuen Namensrecht (01.05.2025) kann darüber hinaus auch ein aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildeter Doppelname als Ehename bestimmt werden.
Über die Möglichkeiten der Namensführung informieren Sie sich bitte vorab bei uns.
Namensänderung eines Kindes durch Eheschließung
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so ändert sich der Geburtsname Ihres Kindes automatisch, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für ältere Kinder ist eine Namenserklärung notwendig. In der Regel wird diese am Tag der Eheschließung beurkundet. Die Erklärung kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Sie verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.
Checkliste zu den nötigen Unterlagen
Orte für die Eheschließung
Trauzimmer am Sitz des Standesamtes
Vorbereitungsraum

Waldeisenbahn Muskau
Um den Wünschen der Brautpaare entgegenzukommen, den Bund des Lebens an einem besonderen Ort einzugehen, sind Eheschließungen auch in gewidmeten Räumen außerhalb der Räumlichkeiten des Standesamtes möglich.
Weißwasser/O.L. bietet als besondere Attraktion die Waldeisenbahn Muskau. Seit Mai 2017 sind Eheschließungen des Standesamtes in einem speziell für diesen Anlass ausgestatteten Waggon der Waldeisenbahn möglich. Dieser kann innerhalb der Gemarkungsgrenze von Weißwasser/O.L. an einem den Standesbeamtinnen zugänglichen und für die Waldeisenbahner praktikablen Standort platziert werden.
Informationen zur Buchung des Waggons, erhalten Sie im Büro der Waldeisenbahn Muskau, Jahnstr. 5 in Weißwasser/O.L. und per Telefon: (03576) 20 74 72.

Besondere Angebote:
Eheschließung bei Kerzenschein
Bei einer Candlelight-Trauung/ Eheschließung im Kerzenschein können Sie sich an hierfür ausgewählten Terminen in der dunklen Jahreszeit in ganz besonderer Atmosphäre Ihr „Ja-Wort“ geben.

Der Eheschließungsraum wird dabei besonders romantisch dekoriert und durch das Licht vieler Kerzen verzaubert. Eheschließungen dieser Art werden jeweils Donnerstag, 17.00 Uhr, in den Monaten November und Dezember durchgeführt.
Gern können Sie einen Termin im Standesamt dafür vormerken lassen.

Würdigung von Ehejubiläen/ Wiederholung Eheschließung
Ihre heutigen Gefühle füreinander, die vergangene Zeit und das gemeinsame Wachstum einmal widerspiegeln...Dafür bietet Ihnen unser Standesamt die seltene Möglichkeit die Eheschließung zu wiederholen. Vor Familienangehörigen und Freunden sich noch einmal das „Ja-Wort“ zu geben, ist eine schöne emotionale Geste, die auch nach vielen glücklichen Ehejahren ein besonderes Erlebnis sein kann. Die Standesbeamtinnen beraten Sie dazu gern.

Für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt zuständig, in dessen Ort/Zuständigkeitsbereich die Geburt erfolgte - Nicht das Standesamt Ihres Wohnortes!
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Bei der Geburt im Krankenhaus wird dort eine schriftliche Geburtsanzeige ausgefüllt und an das Standesamt übermittelt.
Bei Hausgeburten füllt Ihnen die Hebamme eine Bescheinigung über die Geburt aus, welche zur mündlichen Geburtsanzeige mitzubringen ist.
Folgende Unterlagen sind für die Beurkundung (im Original) vorzulegen:
Sind die Eltern verheiratet:
- Personalausweis/Pass
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden der Eltern
- Geburtsurkunden vorangegangener, gemeinsamer Kinder/Kinder der Kindesmutter
Bei ausländischen Urkunden ist immer eine Übersetzung (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer) vorzulegen oder eine internationale Urkunde.
Sollte die Ehe geschieden sein, reichen Sie zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil ein.
Hinweis für getrenntlebende Mütter: Als Vater des Kindes wird der „Noch-Ehemann“ eingetragen.
Sind die Eltern ledig:
- Personalausweis/Pass
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Vaterschaftsanerkennung,
- falls vorhanden Sorgerechtserklärung vom Jugendamt
- Geburtsurkunden vorangegangener, gemeinsamer Kinder/ Kinder der Kindesmutter
Bei ausländischen Urkunden ist immer eine Übersetzung (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer) vorzulegen oder eine internationale Urkunde.
Name des Kindes:
- Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Das Kind erhält dann Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
- Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können dann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Neu ab 01.05.2025: Möglich ist der Name eines Elternteils oder ein Doppelname. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
- Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, was jedoch nur mit dessen Einwilligung und vorhandener Vaterschaftsanerkennung möglich ist. Neu ab 01.05.2025: Möglich ist der Name eines Elternteils oder ein Doppelname.
- Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Dann können Sie entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Entscheidung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder, für die sie die gemeinsame Sorge haben.
Neu ab 01.05.2025: Möglich ist der Name eines Elternteils oder ein Doppelname. Wenn sich die Eltern nicht entscheiden können, bekommt das Kind nach einem Monat automatisch einen Doppelnamen.
- Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung nach der Geburt liegen vor: Das Kind erhält zunächst den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben. Neu ab 01.05.2025: Doppelname möglich
Über die Möglichkeiten und Varianten der Namensführung erkundigen Sie sich bitte bei uns.
Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten möchten, müssen Sie persönlich beim Standesamt eine entsprechende Erklärung abgeben oder die Erklärung schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (Notar) einreichen.
Zuständig ist das Standesamt, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern, beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab. (Nachweis Sorgerecht!).
Bei Kindern ab 12 Jahren ist deren Einwilligung erforderlich. Sie müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern erklären.
Kinder ab 14 Jahren können den Austritt allein, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.
Zur Austritterklärung bringen Sie bitte Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Die Gebühren richten sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 58 Tarifstellen 1 - 2 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses (SächsKVZ) und betragen:
- 25 Euro für die Beurkundung des Kirchenaustritts
- 10 Euro für die Bescheinigung über den Kirchenaustritt (wenn diese gewünscht ist)
Änderung des Familiennamens
Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder ein vorher geführter Familienname wieder angenommen werden. Auch eine Bestimmung oder ein Widerruf eines Doppelnamens ist hier möglich.
Notwendige Unterlagen (Wenn Eheschließung und Scheidung in Deutschland erfolgten):
- Personalausweis oder Pass
- Aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- rechtskräftiges Scheidungsurteil, Aufhebungsurteil oder Sterbeurkunde
Hinweis: Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Wirksam wird sie jedoch erst mit Entgegennahme beim Standesamt der Eheschließung.
Das neue Namensrecht, welches ab 01. Mai 2025 in Kraft getreten ist, bietet außerdem Kindern und Volljährigen die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ihren Familiennamen zu ändern. Schildern Sie Ihr Anliegen gern in unserem Standesamt, damit wir Ihnen die entsprechenden Möglichkeiten aufzeigen können.
Neusortierung der Vornamen
Allgemeines
Seit 1. November 2018 haben Sie die Möglichkeit, die Reihenfolge Ihrer Vornamen zu ändern. Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen neuer Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist hingegen nicht zulässig. Bei Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind, darf die Reihenfolge nicht geändert werden.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/Geburtsurkunde, wenn das Register nicht in dem Standesamt geführt wird, in dem die Erklärung abgegeben wird,
- Eheurkunde, sofern Sie verheiratet sind.
Hinweis: Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Wirksam wird sie jedoch erst mit Entgegennahme beim Standesamt der Geburt. Von dort werden die Mitteilungen an die Meldebehörde und ggf. das Eheschließungsstandesamt versandt. Erst dann können neue Urkunden und Dokumente beantragt werden.
Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen Vornamen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, ist dies in Einzelfällen unter den Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich. Hierfür ist das Landratsamt Görlitz, SG Allg. Ordnungsrecht zuständig.
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann eine entsprechende Erklärung abgeben.
Ablauf:
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist drei Monate vor der Erklärung mündlich (Achtung: nicht fernmündlich) oder schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.
Die Anmeldung kann bei jedem Standesamt erfolgen. Frühestens drei Monate/ spätestens 6 Monate später erfolgt dann die eigentliche Erklärung bei demselben Standesamt. (Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten abgegeben wird.)
(Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist grundsätzlich das Standesamt, dass das Geburtenregister für die betreffende Person führt.)
Bei minderjährigen Personen ist das Erscheinen eines mitsorgeberechtigten Elternteils zum jeweiligen Termin notwendig.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde
- aktuelle Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Geburtsurkunden von Kindern
Änderung des Geschlechtseintrags (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG)
Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister kann entweder durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben („männlich“, „weiblich“, „divers“) ersetzt oder gänzlich gestrichen werden (ohne Angabe).
Änderung der Vornamen (§ 2 Abs. 3 SBGG)
Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Erneute Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
Es gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, § 5 SBGG. Die Abgabe einer neuen Erklärung kann also frühestens nach einem Jahr (wiederum mit vorheriger Anmeldung) erfolgen. Die Sperrfrist gilt nicht für Minderjährige oder Personen mit Betreuer nach § 3 SBGG. Ändert eine Person im Rahmen einer erneuten Erklärung ihr Geschlecht zur früheren Geschlechtsbezeichnung zurück, dann sind auch die früheren Vornamen (unverändert) wieder einzutragen.
Die standesamtlichen Gebühren richten sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 75 des Sächsischen Kostenverzeichnisses (SächsKVZ).
Anzeige von Sterbefällen
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist.
Zur Anzeige verpflichtet ist
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Sterbefall im Krankenhaus/Pflegeheim oder sonstigen Einrichtungen
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen sind diese zur Anzeige verpflichtet.
Bestattungsunternehmen
Das Bestattungsunternehmen, welches Sie mit der Abwicklung der Bestattung beauftragen, übernimmt die Anzeige des Sterbefalles und übermittelt Ihnen nach Abschluss der Beurkundung die bestellten Sterbeurkunden.
Erforderliche Unterlagen für die Beurkundung:
- Personalausweis oder Reisepass der/ des Verstorbenen im Original
- Sterbefallanzeige im Original
- Todesbescheinigung des Arztes im Original
- Geburtsurkunde der/des Verstorbenen im Original
- Heiratsurkunde der/ des Verstorbenen im Original – sofern der Familienstand verheiratet, geschieden oder verwitwet ist
- falls verwitwet oder geschieden die Sterbeurkunde des Ehegatten beziehungsweise rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original
Auf die Vorlage der Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
(Ausländische Urkunden müssen ggf. beglaubigt sowie von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer übersetzt werden.)
Urkundenanforderung
Allgemeine Informationen
Geburten-, Ehe- und Sterberegister wurden im Standesamt Weißwasser/O.L. seit 1894 erstellt. Von 1874 bis 1893 erfolgte die Erfassung der Personenstandsfälle im Standesamt Muskau, jetzt Bad Muskau und vor 1874 in den Kirchenregistern der jeweiligen Pfarrämter.
Es werden die Geburtenregister der letzten 110 Jahre, die Eheregister der letzten 80 Jahre und die Sterberegister der letzten 30 Jahre beim Standesamt als Personenstandsregister fortgeführt.
Register vor dieser Zeit sind im Archiv der Stadt Weißwasser/O.L. verwahrt.
Wer erhält Personenstandsurkunden?
Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden bzw. beglaubigte Abschriften und Ausdrucke aus den Personenstandsregistern können nur erhalten:
- Personen, auf die sich der Eintrag im jeweiligen Personenstandsregister bezieht, deren Ehegatte, Vorfahren und Abkömmlingen (Kinder, Eltern, Großeltern).
- Personen, Behörden, Firmen, Institutionen etc., die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Die Geschwister des Kindes oder Verstorbenen bei Urkunden oder Auskünften aus dem Geburts- oder Sterberegister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.
- Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, wenn die Person/Personen, auf die sich der gewünschte Personenstandseintrag bezieht, seit mehr als 30 Jahren verstorben ist/sind. Der Nachweis über den Tod der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, ist vom Antragsteller zu erbringen.
Dies gilt auch für Antragsteller, welche die Urkunde/Auskunft für private Forschungszwecke (Ahnenforschung etc.) wünschen.
Ein rechtliches Interesse kann nur anerkannt werden, wenn die Urkunde/Auskunft für die Wahrung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Interesse an der Erlangung der Informationen gegeben ist. Familien- bzw. Ahnenforschung stellt in der Regel kein rechtliches, sondern nur ein berechtigtes Interesse dar.
Soweit sich die Personenstandsurkunde nicht auf den Antragsteller bezieht, sind nähere Angaben und Nachweise erforderlich:
- Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses
- Nachweis eines rechtlichen Interesses (z. B. Vertrag, Grundbuchauszug, Mahnbescheid, Vollstreckungstitel oder ähnliches)
- Nachweis eines berechtigten Interesses unter Angabe von Gründen, wozu die beantragte Personenstandsurkunde benötigt wird
- Vorlage einer Vollmacht der unmittelbar berechtigten Person (insbesondere bei Ahnenforschung), Institutionen, Firmen etc.
- Vorlage der behördlichen/gerichtlichen Aufforderung jener Stelle, die die Personenstandsurkunde verlangt.
Die Personenstandsregister sind nach Jahrgängen aufgelistet. Das bedeutet, neben dem Namen wird zum Auffinden immer das Ereignisdatum benötigt. Von Personenstandseinträgen, bei denen die Aufbewahrungsfrist im Standesamt abgelaufen ist und die demzufolge Archivgut sind, können Kopien nach archivrechtlichen Vorschriften im Archiv der Stadt Weißwasser/O.L. erstellt werden.
Gebühren nach § 3 Abs. 1 SächsVwKG in Verbindung mit dem 10. SächsKVZ Tarifstelle 75
- Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde bzw. begl. Abschrift oder Ausdruck aus den jeweiligen Registern: 15,00 EUR
- Auskunft aus einem Personenstandsregister oder Gewährung Einsicht: 15,00 EUR
- Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte: 25,00 EUR
- Gebühr für das Suchen eines Eintrages, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können oder nicht richtig waren: 30,00 EUR je angefangene halbe Stunde, höchstens 350,00 EUR
- Gebühren für Auskünfte und Kopien aus Personenstandsregistern, die Archivgut sind, regelt die Archivsatzung der Stadt Weißwasser/O.L.
Hinweis zu Urkunden mit Apostille
Sofern Sie eine Urkunde mit Apostille benötigen, beachten Sie bitte, dass dies durch das Standesamt Weißwasser/O.L. nicht veranlasst werden kann. Dafür wenden Sie sich bitte mit der Originalurkunde an die Landesdirektion Sachsen, Referat 22. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Landesdirektion.
Hinweis zur Bearbeitungszeit
Bitte beachten Sie, dass Ihr Auskunftsersuchen, insbesondere zur Ahnenforschung, unter Umständen nicht sofort bearbeitet werden kann, da es aufgrund, der teils handschriftlich verfassten Einträge, häufig recht schwierig und zeitaufwendig ist, den gewünschten Eintrag zu finden. Wir bitten daher um Ihr Verständnis für eventuelle Verzögerungen.
Die Vaterschaftsanerkennung ist vor der Geburt eines Kindes, aber auch jederzeit nach der Geburt möglich. Sie kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder einem Notar beurkundet werden. Zur Beurkundung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Die Erklärungen können gemeinsam oder getrennt abgegeben werden.
Die Erklärung der Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt beinhaltet nicht das gemeinsame Sorgerecht für das Kind! Dieses wird beim Jugendamt erklärt wo Sie parallel direkt die Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen können.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn dieses bereits geboren ist
- Geburtsurkunden der ledigen Eltern
- Sollte die Mutter verwitwet oder geschieden sein, dann ist zusätzlich die Sterbeurkunde des Mannes oder ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass das Personenstandsrecht sehr umfangreich ist und wir nicht alle Konstellationen in den oben genannten Themengebieten erörtern können. Daher helfen wir Ihnen gern telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch weiter.
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
| Montag und Mittwoch | geschlossen |
| Dienstag | 9–12 Uhr und 14–16 Uhr |
| Donnerstag | 9–12 Uhr und 14–18 Uhr |
| Freitag | 9–12 Uhr |
Termine außerhalb der Sprechzeiten sind nach vorheriger Absprache möglich.
Kontakt zum Standesamt
Postanschrift
Stadtverwaltung Weißwasser
Referat Soziales und Ordnung
SG Personenstand/Bürgerbüro
Postfach 1258
02932 Weißwasser/O.L.
Kontakt zum Standesamt
Besucheranschrift
Stadtverwaltung Weißwasser
Referat Soziales und Ordnung
SG Personenstand/Bürgerbüro
Karl - Marx - Straße 15
02943 Weißwasser/O.L


