Bürgerbüro
Hier geht es zur Online-Terminvergabe für Ihren Besuch des Bürgerbüros. Achtung: Wer seinen gebuchten Termin nicht wahrnehmen kann, wird gebeten ihn abzusagen!
Das Bürgerbüro der Stadtverwaltung Weißwasser/O.L. befindet sich im Rathaus der Stadt Weißwasser/O.L. (Eingang über die Karl-Marx-Straße).
Sie können sich an unserer Infothek über Zuständigkeiten innerhalb der städtischen Verwaltung und den nachgeordneten Einrichtungen informieren. Es werden zu vielen Themen die unsere Stadt betreffen, Informationsmaterial für Sie bereitgestellt. Es werden auch Kontakte zu Mitarbeitern der Stadtverwaltung und zu anderen Behörden vermittelt.
Aufgaben / Dienstleistungen:
An der Infothek werden Anträge und Formulare sowie Postsendungen die für Bereiche der Stadtverwaltung Weißwasser/O.L. abzugeben sind, entgegengenommen. Diese werden an die jeweiligen Referate und Mitarbeiter weitergeleitet.
Eine Auskunftssperre kann für Ihre Person gespeichert werden, wenn eine Übermittlung Ihrer Daten an eine andere Stelle für Sie eine Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange darstellen würde. Dieser Antrag muss begründet werden. Eine Vorsprache im Bürgerbüro ist erforderlich.
In den Antrag können Sie Ihre leiblichen minderjährigen Kinder einbeziehen. Antrag Auskunftssperre
Das Bürgerbüro der Stadtverwaltung Weißwasser/O.L. ist nach sächsischem Recht befugt Beglaubigungen von Schriftstücken vorzunehmen, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Hierzu zählen Beglaubigungen von Zeugnissen, Personalausweisen und Reisepässen. Für den Beglaubigungsvorgang ist es erforderlich, die jeweiligen Unterlagen im Original vorzulegen. Ausländische Originale werden durch das Bürgerbüro kopiert, wenn eine Beglaubigung vorgenommen werden kann.
Beglaubigung von Personenstandsurkunden siehe Standesamt.
Dokumente oder Unterschriften für Verträge und Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, Vereins- und Registersachen oder Beglaubigungen für Grundbuchangelegenheiten erhalten Sie beim Notar.
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse schriftlich glaubhaft macht, darf ihm über einen einzelnen Einwohner eine Melderegisterauskunft erteilt werden. Melderegisterauskünfte werden aus dem Datenbestand für alle Einwohner die derzeit in Weißwasser/O.L. oder Weißkeißel gemeldet sind oder gemeldet waren erteilt.
Auskünfte können nur gegen Vorauszahlung (nur Überweisung) der Verwaltungsgebühr erteilt werden.
Die Annahme, Bearbeitung und Ausstellung von Familienpässen des Freistaates Sachsen und der Stadt Weißwasser/O.L. werden unter folgenden Vorrausetzungen ausgestellt:
- Eltern (Ehepaar oder eheähnliche Gemeinschaft) mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern,
- Alleinerziehende mit mindestens zwei kindergeldberechtigten Kindern,
- Eltern mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %.
Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.
In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.
Die zwei Arten des Führungszeugnisses:
- Für private Zwecke (Beleg-Art N):
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt. - Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.
Erweitertes Führungszeugnis
Beide Arten werden auf Antrag als erweitertes Führungszeugnis (mit erweitertem Inhalt) erteilt, wenn dies in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Als Antragsteller/in können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
Wer kann ein Führungszeugnis beantragen?
Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks
- Personalausweis/Reisepass
- Für das erweiterte Führungszeugnis: Schriftliche Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 Euro.
Das Fundbüro befindet sich an der Infothek der Stadtverwaltung Weißwasser/O.L. Dort können Sie sich persönlich, telefonisch unter der Telefonnummer 03576/2650 oder per E-Mail buergerbuero@weisswasser.de nach verlorenen gegangenen Gegenständen erkundigen.
Die Liste der aktuellen Fundgegenstände finden Sie hier. PDF-Fundliste
Enthält eine Fundsache Hinweise auf den möglichen Eigentümer bzw. die mögliche Eigentümerin (bspw. Name und Anschrift), wird die Person schriftlich benachrichtigt. Wohnt der vermutliche Verlierer/die vermutliche Verliererin nicht in Weißwasser/O.L. oder Weißkeißel, wird die Fundsache innerhalb Deutschlands an das zuständige Fundbüro weitergeleitet.
Abholung von Fundsachen benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Ausweisdokument mit Foto
- Eigentumsnachweis, soweit vorhanden (z. B. Rechnung, Kaufvertrag, Bedienungsanleitung)
- Bei verlorenem Schlüssel: Vergleichs- oder Zweitschlüssel
- Bei verlorenem Mobiltelefon: IMEI-Nr. des Gerätes bzw. die SIM-Karten-Nummer (in den Kaufunterlagen nachzulesen bzw. beim Provider zu erfragen)
- Bei verlorener Kamera: Seriennummer
- Bei verlorenem Fahrrad: Rahmennummer oder Codierung
- Bei Abholung durch Dritte: schriftliche Vollmacht und Ausweiskopie des Vollmachtgebenden
Kosten:
Für die Tätigkeit des Fundbüros und die Aufbewahrung von Fundgegenständen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des SächsVwKG sowie der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Weißwasser/O.L. bei der Abholung von Fundsachen erhoben.
Falls Sie eine Versicherungsbescheinigung benötigen, weil Ihre verlorene Sache nicht im Fundbüro abgegeben wurde, fällt hierfür eine Gebühr von 5 Euro je zu bescheinigendem Gegenstand an.
Sofern der Finder Finderlohn und/oder Aufwendungsersatz geltend macht, sind diese zusätzlich zu leisten. Bis zu einem Wert der Sache von 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 % des Wertes, der darüberhinausgehende Wert wird mit 3 % als Finderlohn berechnet. Bitte beachten Sie, dass diese zivilrechtlichen Ansprüche nicht vom Fundbüro durchgesetzt werden.
Fristen:
Fundsachen werden sechs Monate ab dem Tag der Fundanzeige aufbewahrt. Danach werden sie versteigert, sozialen Zwecken zugeführt oder vernichtet. Lebens- und Genussmittel werden sofort entsorgt.
Als Nachweis kann die Rentenversicherung von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Diese ist ein amtliches Dokument, welches von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls weitere Unterlagen auf Anforderung
Welche Gebühren fallen an?
- Lebensbescheinigung für Zwecke der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung: kostenfrei.
- Zum Nachweis für ausländische Rentenversicherungsträger und für private Versicherungen (zum Beispiel Betriebsrenten): kostenpflichtig: 12,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Lebensbescheinigung wird bei persönlichem Antrag in der Regel sofort ausgestellt.
Lohnsteuerkarten wurden 2013 durch die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Diese beinhalten die Angaben, die früher auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren.
Für Änderungen der ELStAM wie z.B. Lohnsteuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmal etc. ist ausschließlich das Finanzamt zuständig:
Finanzamt Görlitz
Sonnenstraße 7
02826 Görlitz
Telefon: 03581 8750
Telefax: 03581 8751100
E-Mail: poststelle@fa-goerlitz.smf.sachsen.de
https://www.finanzamt.sachsen.de
Werden Personen gesucht die in Weißwasser/O.L. oder Weißkeißel gemeldet oder gemeldet waren, kann ein Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister gestellt werden.
Im Antrag müssen folgende Daten enthalten sein:
- Name, Vorname, Geburtsdatum oder Name, Vorname, letzte bekannte Anschrift von der gesuchten Person
- Grund des Antrags
Das Melderegister ist kein öffentliches Register. Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage hin erteilt werden. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.
Eine Melderegisterauskunft kann nicht erteilt werden, wenn der Betroffene nicht eindeutig identifiziert werden kann oder der Betroffene dieser Auskunft widersprochen hat.
Jede Melderegisterauskunft ist ausgeschlossen, wenn eine Auskunftssperre wegen schutzwürdiger Belange im Melderegister vermerkt ist. Melderegisterauskünfte sind gebührenpflichtig.
Man unterscheidet:
- einfache Melderegisterauskunft
- erweiterte Melderegisterauskunft
- Melderegisterauskunft, deren Erteilung einer größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht.
Der Gesetzgeber hat für einfache Melderegisterauskünfte in § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMG eine Erklärungspflicht des Auskunftsersuchenden vorgeschrieben. Eine einfache Melderegisterauskunft darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller in einer schriftlichen und unterschriebenen Erklärung versichert, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, der Betroffenen hat nachweislich dem Antragsteller gegenüber in die Datenübermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.
Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Abs.1 BMG muss ein Nachweis des berechtigten Interesses vorliegen sowie ein formloser schriftlicher Antrag
Die Verwaltungsgebühren werden als Kostenvorschuss gemäß § 15 Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) erhoben.
Mündliche Melderegisteranfragen können in bar oder mit EC-Karte im Bürgerbüro der Stadt Weißwasser/O.L. bezahlt werden.
Bei schriftlichen Melderegisteranfragen, schicken wir Ihnen einen Kostenbescheid und die entsprechende Gebühr ist vorab als Überweisung zu bezahlen.
Gebühren
- einfache Melderegisterauskunft 14,00 EUR je Betroffener
- erweiterte Melderegisterauskunft 25,00 EUR
- Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand 20,00 - 50,00 EUR
Seit dem 1. November 2010 wird auf der Grundlage des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis ein neuer Personalausweis ausgegeben. Ausführliche Informationen über das neue Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal: www.personalausweisportal.de
Personalausweis für Personen ab dem 16. Lebensjahr:
Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können.
Personalausweis für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre:
Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden. Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
Pflichten des Ausweisinhabers:
- den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat
- den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist
- den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen
- den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
- Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.
Neuer Personalausweis bei Namensänderung
Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.
Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und eine Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde bei ledigen und Heiratsurkunde bei verheirateten Personen) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
Bei minderjährigen Kindern unter 16 Jahren, muss bei gemeinsamer Sorgeberechtigung und nicht gleichzeitiger Vorsprache, folgender Antrag unterschrieben mitgebracht werden. Zur Prüfung der Unterschrift bitte das Dokument Einverständniserklärung KinderPersonalausweis in Kopie vorlegen.
- Achtung: Ab 01.05.2025 sind Papierfotos nicht mehr zulässig, Lichtbilder müssen digital übermittelt oder vor Ort digital aufgenommen werden. Alternativ können Fotostudios, die an das sichere Übermittlungsverfahren angeschlossen sind, das Lichtbild digital an das Bürgerbüro senden.
Welche Gebühren fallen an?
- 46,00 Euro für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren
- 27,60 Euro für Antragsteller unter 24 Jahren
- 30,00 Euro Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
- 10,00 Euro für einen vorläufigen Personalausweis
- 6,00 Euro für das digitale Foto im Bürgerbüro
Adressenänderung wegen Umzug
Wenn sich die Adresse der Personalausweisinhaberin bzw. des Personalausweisinhabers wegen eines Umzugs geändert hat, ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde die Anmeldung vorzunehmen, sondern auch die Änderung der Adressangaben im Personalausweis zu veranlassen.
Bei Änderung der Wohnanschrift wird auf der Rückseite des Personalausweises ein Adressaufkleber angebracht. Weiterhin ändert die Personalausweisbehörde die auf dem elektronischen Chip im Personalausweis gespeicherte Anschrift.
Personalausweis ist verlorengegangen oder entwendet worden
Ist der Personalausweis abhandengekommen, d.h. der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.
Die eID-Funktion hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf (0180-1-333333; Telefongebühren siehe unter www.personalausweisportal.de), der auch vom Ausland erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. Die Sperrung der eID-Funktion ist gebührenfrei. Bei Nutzung der Signaturfunktion ist der Verlust dem jeweiligen Signaturanbieter zu melden.
Für den Fall, dass Sie einen Personalausweis sofort benötigen und Sie nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises durch die Bundesdruckerei GmbH warten können, weil Sie sich z.B. nicht durch einen gültigen Pass ausweisen können, besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises.
Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen beträgt höchstens drei Monate.
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Deutsche sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (elD-Karte) ausgestellt.
Mit dieser Funktion ist das sichere Ausweisen im Internet oder an Automaten möglich. Hierbei erfolgt die Übertragung der persönlichen Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt. Die Freigabe der Daten erfolgt erst nach Eingabe der persönlichen Geheimnummer (PIN). Diese erhält die antragstellende Person mittels eines von der Bundesdruckerei automatisiert hergestellten Briefes (sog. PIN Brief). Die Karte dient nicht als Identitätsnachweis gegenüber Behörden bei persönlicher Vorsprache. Sie enthält kein Lichtbild und keine aufgedruckte Anschrift. Deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen von Drittstaaten steht die elD-Funktion durch den Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zur Verfügung. Die Funktion der elD- Karte entspricht jener aus dem Personalausweis bzw. dem eAT. Um auch den übrigen Staatsangehörigen diese Möglichkeit zu eröffnen, wurde die elD-Karte eingeführt.
Die Beantragung der elD-Karte ist freiwillig. Die Gültigkeit der elD-Karte beträgt zehn Jahre.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaates besitzen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Deutsche Staatsangehörige und Angehörige von Drittstaaten sind nicht antragsberechtigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Nationalpass bzw. ID-Karte (Personalausweis)
Welche Gebühren fallen an?
- 37,00 Euro
Rechtsgrundlage:
Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (elD-Karte-Gesetz-EIDKG).
Der Karteninhaber ist verpflichtet:
- Die elD-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist (z.B. nach einem Namenswechsel).
- Die alte elD-Karte beim Empfang einer neuen elD-Karte abzugeben.
- Den Verlust der elD-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen.
Zur Einreise in bestimmte Staaten benötigen deutsche Staatsangehörige einen Reisepass. Über die Einreisebestimmungen weltweit informiert das Auswärtige Amt auf seiner entsprechenden Internetseite .
Seit 1. November 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland, als eines der ersten EU-Länder, den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten eingeführt.
Im ePass sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (ab 1.11.2005 das Lichtbild und ab 1.11.2007 zwei Fingerabdrücke) gespeichert.
Gültigkeit Reisepässe
Die Gültigkeit des Reisepasses und des ePasses beträgt für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre. Für Personen über 24 Jahre beträgt die Gültigkeit zehn Jahre.
Expresspässe
Um in Eilfällen ein Reisedokument in kurzer Zeit zu erhalten, gibt es die Möglichkeit der Ausstellung des Expresspasses. Dieser ist bei Passbehörden innerhalb von 72 Stunden zu erhalten. Geht die Bestellung bis spätestens 12.00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin ein, kann der Reisepass im Expressverfahren binnen 48 Stunden (zwei Werktagen) ausgestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder z.B. der Personalausweis.
- Eine Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde bei ledigen und Heiratsurkunde bei verheirateten Personen) zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
- Achtung: Ab 01.05.2025 sind Papierfotos nicht mehr zulässig, Lichtbilder müssen digital übermittelt oder vor Ort digital aufgenommen werden. Das digitale Foto kann im Bürgerbüro durch eine Mitarbeiterin erstellt werden. Alternativ können Fotostudios, die an das sichere Übermittlungsverfahren angeschlossen sind, das Lichtbild digital an den Bürgerservice senden.
Welche Gebühren fallen an?
- 70,00 Euro für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
- 37,50 Euro für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- 22,00 Euro für einen Reisepass mit zusätzlichen Seiten (48) für Vielreisende
- 32,00 Euro zusätzlich für einen Reisepass im Expressverfahren
- 6,00 Euro für das digitale Foto im Bürgerbüro
Sie haben die Möglichkeit, für sich eine oder mehrere der folgenden Übermittlungssperren im Melderegister eintragen zu lassen:
Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen)
Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)
Dazu füllen Sie bitte folgenden Antrag aus Antrag Übermitlungssperre und geben diesen an der Infothek oder senden diesen an die Stadtverwaltung Weißwasser/O.L., Marktplatz, 02943 Weißwasser/O.L. zu.
Der Start ins Arbeitsleben ist für junge Menschen ein bedeutender Meilenstein. Damit er gut gelingt gilt die Beachtung des Jugendarbeitsschutzes im Lern- und Arbeitsprozess als wichtige Voraussetzung. Dazu gehört unter anderem die gesetzlich geforderte ärztliche Untersuchung, die rechtzeitig vor Beginn der Berufsausbildung / Beschäftigung durchgeführt werden muss. Das Informationsblatt gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Informationen zur ärztlichen Untersuchung
Seit dem 1. Juli 2011 ist die Wehrerfassung ausgesetzt worden. Damit ist auch die Aufgabe der Wehrerfassung bei der Meldebehörde zunächst entfallen. Stattdessen übermittelt die Meldebehörde einmal jährlich bis zum 31. März die Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.
Seit dem 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. Für den Anmeldevorgang ist eine Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Welche Unterlagen werden bei der Anmeldung benötigt?
- Ausweisdokumente aller Personen
- Geburtsurkunden
- Reisepass (falls vorhanden, hier wird der neue Wohnort eingetragen)
- Wohnungsgeberbestätigung im Original (das Formular zum Herunterladen bzw. ist beim Bürgerservice erhältlich)
Erforderlichenfalls darüber hinaus:
- Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteil
- Sterbeurkunde des früheren Ehegatten oder Lebenspartners
- Bei Kindern: ggfs. Sorgerechtsnachweise und/oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
Zusätzlich bei ausländischen Urkunden:
- Eine beglaubigte oder von einem beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung.
- Sowohl Urkunde als auch Übersetzung sind im Original vorzulegen
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente nötig werden.
Bei Zuzug aus dem Ausland ist die Anwesenheit aller zuziehenden Personen im Bürgerbüro erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim Wechsel der Hauptwohnung auch die Adresse in Ihren Dokumenten ändern lassen müssen. Adressenänderungen auf dem Fahrzeugschein sind nur im Zulassungsbereich beim Landkreis Görlitz möglich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihrer Meldepflicht müssen Sie innerhalb der Zwei-Wochenfrist nachkommen. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bearbeitungsdauer
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine gebührenfreie schriftliche Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung).
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden (§17, (2) BMG). Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland wegziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. Wohnsitz abmelden
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands (Inland) müssen Sie sich lediglich bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist, innerhalb von zwei Wochen anmelden. Diese informiert dann im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.
Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrer Meldebehörde erklären. Die Änderung (z.B. bisherige Nebenwohnung soll nun Hauptwohnung werden und die bisherige Hauptwohnung jetzt Nebenwohnung) muss bei der Meldebehörde für den Hauptwohnsitz zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde mitgeteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokumente aller Personen
- Reisepass (falls vorhanden)
- Wohnungsgeberbestätigung
Welche Gebühren fallen an?
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihrer Meldepflicht müssen Sie innerhalb der Zwei-Wochenfrist nachkommen. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor Auszug erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine gebührenfreie schriftliche Abmeldebestätigung (amtliche Abmeldebestätigung).
Sie ziehen innerhalb Ihrer Stadt/Gemeinde um?
Dann müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der (neuen) Wohnung ummelden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Wohnungsgeberbestätigung im Original (das Formular Wohnungsgeberbestätigung bzw. ist beim Bürgerbüro erhältlich)
- Ausweisdokumente aller Personen (bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit nur sofern vorhanden, ansonsten eine Geburtsurkunde)
Welche Gebühren fallen an?
Ummeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet und sind gebührenfrei. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine gebührenfreie Meldebestätigung.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim Wechsel der Hauptwohnung auch die Adresse in Ihren Dokumenten ändern lassen müssen. Adressenänderungen auf dem Fahrzeugschein sind nur im Zulassungsbereich beim Landkreis Görlitz möglich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihrer Meldepflicht müssen Sie innerhalb der Zwei-Wochenfrist nachkommen. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Fahrzeugzulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Verspätete Ummeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
| Montag und Mittwoch | geschlossen |
| Dienstag | 9–12 Uhr und 14–16 Uhr |
| Donnerstag | 9–12 Uhr und 14–18 Uhr |
| Freitag | 9–12 Uhr |
Termine außerhalb der Sprechzeiten sind nach vorheriger Absprache möglich.
Kontakt
Stadtverwaltung Weißwasser/O.L.
Referat Soziales und Ordnung
SG Personenstand/Bürgerbüro
Marktplatz
02943 Weißwasser/O.L
| buergerbuero@weisswasser.de | |
| (03576) 265 226/320 | |
| (03576) 265 312 |
Kontakt
Postanschrift
Stadtverwaltung Weißwasser/O.L.
Referat Soziales und Ordnung
SG Personenstand/Bürgerbüro
Postfach 1258
02932 Weißwasser/O.L.
Öffnungszeiten
| Montag und Mittwoch | geschlossen |
| Dienstag | 9 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr |
| Donnerstag | 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr |
| Freitag | 9 - 12 Uhr |
Termine außerhalb der Sprechzeiten sind nach vorheriger Absprache möglich.


